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CRD IV
die Begründung dafür, weshalb keine der Maßnahmen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – mit Ausnahme der Artikel 458 und 459 jener Verordnung – für sich alleine genommen oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen ausreichen wird, um das festgestellte Makroaufsichtsrisiko oder Systemrisiko unter Berücksichtigung der relativen Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen abzuwenden,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.