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art_133__para_4__text_1

CRD IV

Die Institute dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 3 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung von Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie von Anforderungen nach den Artikeln 99 und 100 verwenden. Unterliegt eine als systemrelevantes Institut bezeichnete Gruppe auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 131 einem G-SRI-Puffer oder einem A-SRI-Puffer und außerdem einem Systemrisikopuffer auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung. Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer nach Artikel 131 und einem Systemrisikopuffer nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.