lexiara

art_135__para_3__text_1

CRD IV

Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Verfahren.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.