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CRD IV

Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise, welcher Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist und setzt diese fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt: der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert, alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und etwaige Empfehlungen des ESRB zur Festsetzung einer Pufferquote, andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.