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CRD IV

Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 zu berechnen und diesen der zuständigen Behörde zu melden. Findet Unterabsatz 1 Anwendung, so untersagen die Mitgliedstaaten derartigen Instituten, vor der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen, eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen zu schaffen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vorzunehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.