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CRD IV
Solange ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt oder übertrifft, untersagen die Mitgliedstaaten dem Institut, durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag auszuschütten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.