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CRD IV

Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu. Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Kreditinstituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.

Cited at article level by

DIRECTIVE (EU) 2021/338 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.