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CRD IV

Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Nachprüfungen bei in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.