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Die Eigenmittel einer Firma, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen oder unter Artikel 30 fallenden Firmen entstanden ist, brauchen den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag nicht zu erreichen. Solange der in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 genannte Betrag nicht erreicht ist, dürfen die Eigenmittel der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.