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CRD IV

Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet. Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.