art_50__para_3__text_1
CRD IV
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind. Sie übermitteln dabei außerdem Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Kontext ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.