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CRD IV

Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach einer derartigen Konsultation daran festhalten, dass die nach Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operative Maßnahmen nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.