lexiara

art_51__para_3__text_1

CRD IV

Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 50 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

National law under this provision

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.