(2)
CRD IV
Macht eine gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. Eine solche Mitteilung ergeht gleichzeitig auch an das Leitungsorgan des Instituts, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
← art_63__para_1__text_2 · All articles · art_63__para_2__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.