lexiara

(1)

CRD IV

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor: die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne ein Kreditinstitut zu sein (Verstoß gegen Artikel 9), die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne entsprechende Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9), den direkten oder indirekten Erwerb – während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden – einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die direkte oder indirekte Aufstockung einer solchen qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen würde, ohne dies den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 Absatz 1), die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 genannten Schwellenwerte unterschreiten würden oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.