(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde. Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.
← Artikel 68 · All articles · art_68__para_1__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.