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CRD IV

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Personenbezogene Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.