(2)
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung, einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die in einem Institut begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.