art_74__para_4__text_2
CRD IV
Die Institute arbeiten – im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – eng mit den Abwicklungsbehörden zusammen und tauschen mit diesen sämtliche Informationen aus, die für die Erarbeitung und Erstellung tragfähiger Abwicklungspläne – mit Optionen für die geordnete Abwicklung der Institute bei einem Ausfall – erforderlich sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.