art_76__para_5__text_2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleistet. Sie stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts sowie an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und in der Lage ist, einen vollständigen Überblick über das gesamte Risikospektrum des Instituts zu liefern.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.