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CRD IV

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen, keine falschen Anreize schaffen oder kein Herdenverhalten verursachen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.