art_86__para_3__text_1
CRD IV
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute - unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.
← (3) · All articles · art_86__para_3__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.