lexiara

art_86__para_5__text_1

CRD IV

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind, unterscheiden. Sie stellen ferner sicher, dass die Institute berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden, in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.