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Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält Angaben dazu, wie die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ressourcen zuteilen wollen, eine Aufzählung der Institute, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die für diese Beaufsichtigung gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen, einen Plan für Inspektionen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 119 und 122.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.