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CRD IV
Die Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten gemäß Artikel 52 Absatz 3 vor Ort nachprüfen oder inspizieren.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.