TITEL IV
Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen umfasst lediglich einen oder mehrere der in Artikel 26 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile. Die nicht unter Artikel 29 fallenden Wertpapierfirmen verfügen über ein Anfangskapital von 730000 EUR. Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125000 EUR haben: Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, Verwaltung individueller Anlageportfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken, der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma, die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf. Das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen oder für die Zwecke nach Absatz 3 nicht als Handel für eigene Rechnung. Lokale Firmen müssen ein Anfangskapital von 50000 EUR haben, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen. Firmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen ein Anfangskapital von 50000 EUR haben oder eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden haben, die eine Haftungssumme von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1500000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. Die in Unterabsatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft. Ist eine Firma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch nach der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3. eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und ein Anfangskapital von 25000 EUR haben oder eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden haben, die eine Haftungssumme von mindestens 500000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. Abweichend von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 3 und Artikel 30 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern. Die Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen oder Firmen dürfen nicht unter den nach dem 23. März 1993 berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorangegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet. Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Wertpapierfirma oder Firma als die Person, die sie am oder vor dem 31. Dezember 1995 kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel der betreffenden Wertpapierfirma bzw. Firma mindestens den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung. Die Eigenmittel einer Firma, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen oder unter Artikel 30 fallenden Firmen entstanden ist, brauchen den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag nicht zu erreichen. Solange der in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 genannte Betrag nicht erreicht ist, dürfen die Eigenmittel der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses. Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen dürfen nicht unter den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 und den Absätzen 1 und 3 genannten Betrag absinken. Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden zur Sicherung der Solvenz solcher Wertpapierfirmen und Firmen erforderlich, dass die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, so kommen die Absätze 1, 2 und 3 nicht zur Anwendung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.