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Unterabschnitt 1

CRD IV

Die Institute verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen. Die EBA gibt im Einklang mit Absatz 2 Leitlinien für die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach einer wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts Sanierungspläne zur Wiederherstellung der Lage sowie Abwicklungspläne erstellt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die Anforderungen an die Institute, Sanierungspläne zu erstellen, zu erhalten und zu aktualisieren, und an die Abwicklungsbehörde, nach Beratung mit der zuständigen Behörde Abwicklungspläne zu erarbeiten, verringert werden, wenn die zuständigen Behörden nach Beratung mit der nationalen Behörde für die Makrofinanzaufsicht der Auffassung sind, dass der Ausfall eines spezifischen Instituts unter anderem aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder im Allgemeinen mit dem Finanzsystem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen haben wird. Die Institute arbeiten – im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – eng mit den Abwicklungsbehörden zusammen und tauschen mit diesen sämtliche Informationen aus, die für die Erarbeitung und Erstellung tragfähiger Abwicklungspläne – mit Optionen für die geordnete Abwicklung der Institute bei einem Ausfall – erforderlich sind. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist die EBA berechtigt, an der Ausarbeitung und Koordinierung wirksamer und kohärenter Sanierungs- und Abwicklungspläne, teilzunehmen und dazu beizutragen. Diesbezüglich hat die EBA das Recht, über Zusammenkünfte über die Entwicklung und Abstimmung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen informiert zu werden und daran teilzunehmen. Finden solche Zusammenkünfte oder Tätigkeiten statt, wird die EBA vorab umfassend über die Organisation solcher Zusammenkünfte, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen informiert. Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten und nutzen diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung. Die EBA gibt Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik heraus, die Grundsätzen gemäß den Artikeln 92 bis 95 entsprechen. Die Leitlinien tragen den in der Empfehlung der Kommission 2009/384/EG vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22. enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung. Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMA eng mit der EBA zusammen. Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und –praxis in der EU zu vergleichen. Die zuständigen Behörden erheben Angaben dazu, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Instituten eine Vergütung von 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR - beziehen, und erfassen dabei auch deren Aufgabenbereiche, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Gehaltsbestandteile sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträge. Diese Informationen werden an die EBA weitergeleitet, die sie – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.