Abschnitt III
Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, die Risiken, die unter Berücksichtung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gegebenenfalls von Empfehlungen des ESRB von einem Institut für das Finanzsystem ausgehen, und die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten. Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest die Ergebnisse der Stresstests, die nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Instituten durchgeführt werden, die einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden, das Ausmaß, in dem Institute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und die Steuerung dieser Risiken durch die Institute, einschließlich der Erfüllung der in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 81 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die die Institute für das Management des Restrisikos, das mit dem Einsatz anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbunden ist, eingeführt haben, die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut zur Unterlegung der von ihm verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads an erreichter Risikoübertragung, die Liquiditätsrisiken, denen die Institute ausgesetzt sind, sowie deren Messung und Steuerung, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne, die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem, die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden, der Belegenheitsort der Risikopositionen des Instituts, das Geschäftsmodell des Instituts, die Bewertung des Systemrisikos gemäß den Kriterien des Artikels 97. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung. Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Wird festgestellt, dass ein Institut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt. Um die Feststellung gemäß Artikel 97 Absatz 3 treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern. Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Maßnahmen sind zumindest dann zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert eines Instituts aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten oder einer in den Leitlinien der EBA definierten Änderung um mehr als 20 % der Eigenmittel absinkt. Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, tragen sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden erstreckt sich auch auf Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Instituten, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden zumindest Zugang zu den Tagesordnungen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans. Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält Angaben dazu, wie die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ressourcen zuteilen wollen, eine Aufzählung der Institute, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die für diese Beaufsichtigung gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen, einen Plan für Inspektionen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 119 und 122. Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute: Institute, bei denen die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstaben a und g und Artikel 100 oder das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder auf Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Institute, die für das Finanzsystem ein Systemrisiko darstellen, jedes andere Institut, bei dem die zuständigen Behörden es für erforderlich halten. Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen: Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Inspektionen bei dem Institut, dauerhafte Anwesenheit der zuständigen Behörde bei dem Institut, zusätzliche oder häufigere Meldungen seitens des Instituts, zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts, themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden. Die Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten gemäß Artikel 52 Absatz 3 vor Ort nachprüfen oder inspizieren. Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durch, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 zu erleichtern. Die EBA gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren. Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, ob die Institute die Anforderungen in Bezug auf Ansätze einhalten, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können. Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung. Werden bei dem internen Ansatz eines Instituts erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfassung von Risiken festgestellt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese beseitigt werden, oder ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass höhere Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge vorgeschrieben oder andere angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet. Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Artikels 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis der zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung eines Ansatzes erhalten, ehe dieser zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr575/2013 herangezogen wurde, erfüllt aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Ansatzes, so verlangen die zuständigen Behörden von dem Institut entweder, ihnen glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind, oder aber einen Plan für die zügige Rückkehr zur Regelkonformität vorzulegen, und setzen eine Frist für seine Durchführung. Wenn mit diesem Plan vollständige Konformität voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, verlangen die zuständigen Behörden Nachbesserungen des Plans. Ist das Institut voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu erfüllen und hat es gegebenenfalls nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, wird die Erlaubnis der Verwendung des Ansatzes widerrufen oder auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können. Um unionsweit kohärente, solide interne Ansätze zu gewährleisten, analysiert die EBA die internen Ansätze der einzelnen Institute und geht dabei auch der Frage nach, ob die Institute die Ausfalldefinition kohärent anwenden und wie sie vergleichbare Risiken oder Risikopositionen behandeln. Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die aufgrund dieser Analyse ermittelte Referenzwerte enthalten. Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Referenzwerten bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.