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Abschnitt I

CRD IV

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss; "institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss, "G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen, "O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann, "Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann, "kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, einen G-SRI-Puffer, einen O-SRI-Puffer, einen Systemrisikopuffer, "Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird, "im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist, "Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird. Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen. Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht, der nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 927 Absatz 3 jener Verordnung berechnet wird. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren. Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an. Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. . Institute dürfen zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 104 kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderung des Absatzes 1 dieses Artikels vorgehalten wird. Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die gemäß Artikel 140 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis berechnet werden. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an. Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG. Die Anforderung nach Absatz 1 muss von den Instituten mit hartem Kernkapital erfüllt werden, das zusätzlich zum harten Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 und allen etwaigen Anforderungen nach Artikel 104 vorgehalten werden muss. Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis global systemrelevante Institute (G-SRI) und auf Einzel, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. …/EU andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen. Ein G-SRI ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut. Ein Institut, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist kein G-SRI. Ein A-SRI kann entweder ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut sein. Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien: Größe der Gruppe, Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur, Komplexität der Gruppe, grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe, einschließlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht. A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet: Größe, Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats, Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten, Verflechtungen des Instituts oder der Gruppe mit dem Finanzsystem. Die EBA veröffentlicht nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen. Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen Puffer G-SRI-Puffer vor, der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, je nach Sachlage, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter oder auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 2 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses. Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein: Der A-SRI-Puffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen, die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den A-SRI-Puffer mindestens jährlich überprüfen. Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an. In der Anzeige wird Folgendes im Einzelnen erläutert: die Gründe für die Annahme, dass der A-SRI-Puffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird, eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen, die Quote des A-SRI-Puffers, die der Mitgliedstaat festsetzen möchte. Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das ein EU-Mutterinstitut ist und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so ist der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht höher als 1 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die für die Gruppe auf konsolidierter Ebene geltende Quote des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers, wenn dieser Wert höher ist. Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital – ausgenommen in der höchsten Teilkategorie – entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von 0,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an, bis einschließlich zur vierten Teilkategorie. Für die höchste Teilkategorie des G-SRI-Puffers gilt eine Pufferanforderung von 3,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags. Unbeschadet der Absätze 1 und 9 kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen, eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen. Trifft die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine Entscheidung nach Absatz 10 Buchstabe b, so zeigt sie dies der EBA mit ihrer Begründung entsprechend an. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt der Kommission, dem ESRB und der EBA die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an und macht ihre Namen öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten, der Kommission, dem ESRB und der EBA; ferner macht sie das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt. Systemrelevante Institute dürfen das zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 vorgehaltene harte Kernkapital nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie der Anforderungen nach den Artikeln 102 und 104 verwenden. Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis den folgenden Puffern, so gilt jeweils die höhere Anforderung: ein G-SRI-Puffer und ein A-SRI-Puffer, ein G-SRI-Puffer, ein A-SRI-Puffer und ein Systemrisikopuffer nach Artikel 133. Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, gilt die höhere der beiden Anforderungen. Unbeschadet des Absatzes 14 gilt Folgendes: Gilt der Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen in dem Mitgliedstaat, der den Puffer zur Bewältigung des Makroaufsichtsrisikos dieses Mitgliedstaats festlegt, nicht jedoch für Risikopositionen außerhalb dieses Mitgliedstaats, so gilt dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß diesem Artikel angewandt wird. Gilt Absatz 14 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für sie gelten. Gilt Absatz 15 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welcher Methode die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als G-SII ermittelt, sowie die Methode zur Festlegung der Teilkategorien und der Einstufung der G-SRI in Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach den Unterabsätzen 1 und 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht auf der Grundlage der internationalen Entwicklungen und der Stellungnahme der EBA über die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen für G-SRI auf zusätzliche Arten systemrelevanter Institute in der Union auszuweiten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Beratung mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Bestimmungen in Bezug auf G-SRI gemäß Artikel 131 geändert werden sollten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei. In einem solchen Vorschlag wird den Entwicklungen der internationalen Vorschriften gebührend Rechnung getragen und gegebenenfalls der Prozess der Zuteilung institutsspezifischer A-SRI-Puffer innerhalb einer Gruppe unter Beachtung etwaiger negativer Auswirkungen auf die Durchführung der strukturellen Trennung in den Mitgliedstaaten überprüft. Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste langfristige nicht-zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern. Für die Zwecke des Absatzes 1 benennt der Mitgliedstaat die Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Für die Zwecke des Absatzes 1 kann von den Instituten verlangt werden, zusätzlich zu dem harten Kernkapital zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, in Höhe von mindestens 1 % vorzuhalten, der auf den Risikopositionen, für die er nach Absatz 8 dieses Artikels gilt, basiert. Die zuständige oder benannte Behörde kann von den Instituten verlangen, dass sie den Systemrisikopuffer auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis vorhalten. Die Institute dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 3 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung von Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie von Anforderungen nach den Artikeln 99 und 100 verwenden. Unterliegt eine als systemrelevantes Institut bezeichnete Gruppe auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 131 einem G-SRI-Puffer oder einem A-SRI-Puffer und außerdem einem Systemrisikopuffer auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung. Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer nach Artikel 131 und einem Systemrisikopuffer nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung. Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes: Gilt der Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen in dem Mitgliedstaat, der den Puffer zur Abwendung des Makroaufsichtsrisikos dieses Mitgliedstaats festsetzt, nicht jedoch für Risikopositionen außerhalb dieses Mitgliedstaats, so gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß Artikel 131 angewandt wird. Gilt Absatz 4 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für dieses Institut gelten. Gilt Absatz 5 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für dieses Institut gelten. Der Systemrisikopuffer kann für Risikopositionen gelten, die in dem den Puffer festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind, sowie für Risikopositionen in Drittländern. Er kann ferner vorbehaltlich der Absätze 15 und 18 für in anderen Mitgliedstaaten belegene Risikopositionen gelten. Der Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind und wird graduell oder beschleunigt in Schritten von 0,5 0Prozentpunkten angepasst. Für die verschiedenen Teilbereiche der Branche können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein: Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für das gesamte Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten oder für Teile davon oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen, die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 16 an. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert: das in dem Mitgliedstaat bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko, die Gründe, weshalb das Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährdet, das die Quote des Puffers rechtfertigt, die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird, eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen, die Begründung dafür, weshalb keine der Maßnahmen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – mit Ausnahme der Artikel 458 und 459 jener Verordnung – für sich alleine genommen oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen ausreichen wird, um das festgestellte Makroaufsichtsrisiko oder Systemrisiko unter Berücksichtigung der relativen Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen abzuwenden, die Quote des Systemrisikopuffers, die der Mitgliedstaat festsetzen vorschreiben möchte. Vor der Festsetzung oder Anhebung einer Systemrisikopufferquote auf mehr als 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen und benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten an. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert: das in dem Mitgliedstaat bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko, die Gründe, weshalb das Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährdet, das die Quote des Puffers rechtfertigt, die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird, eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen, die Begründung dafür, weshalb keine der Maßnahmen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – mit Ausnahme der Artikel 458 und 459 jener Verordnung – für sich alleine genommen oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen ausreichen wird, um das festgestellte Makroaufsichtsrisiko oder Systemrisiko unter Berücksichtigung der relativen Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen abzuwenden, die Quote des Systemrisikopuffers, die der Mitgliedstaat festsetzen vorschreiben möchte. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde darf ab dem 1. Januar 2015 für in dem die Quote festsetzenden Mitgliedstaat belegene Risikopositionen sowie für Risikopositionen in Drittländern die Systemrisikopufferquote auf insgesamt bis zu 5 % festsetzen oder anheben; sie folgt dabei dem Verfahren nach Absatz 11. Wird die Systemrisikopufferquote auf mehr als 5 % festgesetzt oder angehoben, ist das Verfahren nach Absatz 12 einzuhalten. Ist beabsichtigt, die Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 13 auf einen Wert zwischen 3 % und 5 % festsetzen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dies der Kommission stets an und wartet deren Stellungnahme ab, bevor sie die geplanten Maßnahmen ergreift. Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut. Gehört zu einem Teilbereich der Finanzbranche ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB und den Behörden dieses Mitgliedstaats an. Die Kommission und der ESRB geben innerhalb eines Monats nach der Anzeige eine Empfehlung zu den nach diesem Absatz geplanten Maßnahmen ab. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Puffers wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat. Der ESRB legt der Kommission binnen einen Monats nach der in Absatz 12 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen. Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen zwei Monaten nach der Anzeige einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen. Jede zuständige Behörde oder benannte Behörde macht die Festsetzung des Systemrisikopuffers durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben: die Quote des Systemrisikopuffers, die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt, eine Begründung für den Systemrisikopuffer, der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen. Wenn die Veröffentlichung nach Buchstabe c die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, ist die nach Buchstabe c verlangte Angabe nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen. Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3. Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen. Nach der Anzeige gemäß Absatz 11 können die Mitgliedstaaten den Puffer für alle Risikopositionen vorschreiben. Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der Risikopositionen in anderen Mitgliedstaaten einen Puffer von bis zu 3 % festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen. Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. Erkennt ein Mitgliedstaat die Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem die Systemrisikopufferquote festsetzenden Mitgliedstaat an. Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote trägt der betreffende Mitgliedstaat den Informationen Rechnung, die der die Pufferquote festsetzende Mitgliedstaat gemäß Artikel 133 Absätze 11, 12 oder 13 vorlegt. Der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 festsetzende Mitgliedstaat kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.