(5)
übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen: ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen, sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen dar,
← anx_III__cpt_1__point_4__text_1 · All articles · anx_III__cpt_1__point_5__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.