lexiara

art_114__para_7__text_1

CRR

Weisen die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, den Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht zu als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, so können die Institute solche Risikopositionen in der gleichen Weise gewichten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.