art_115__para_5__text_1
CRR
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen und die auf die Landeswährung dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
← (5) · All articles · Artikel 116 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.