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CRR

Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125 und das Risikogewicht von 50 % für durch gewerbliche Immobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 121 für Immobilien in ihrem Land sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen: die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen, zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind. Für Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, setzt die zuständige Behörde ein Risikogewicht zwischen 35 % und 150 % an. Für Risikopositionen, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, setzt die zuständige Behörde ein Risikogewicht zwischen 50 % und 150 % an. Innerhalb dieser Spannen wird das höhere Risikogewicht auf der Grundlage von Verlusterfahrungswerten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Marktentwicklungen und von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität angesetzt. Ergibt sich aus der Bewertung, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 nicht die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten dieser Risikopositionen verbunden sind, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien oder auf in einem Teil oder Teilen ihres Hoheitsgebiets belegene gewerbliche Immobilien vollständig besichert sind, so setzen die zuständigen Behörden für diese Immobiliensegmente der Risikopositionen ein den tatsächlichen Risiken entsprechendes höheres Risikogewicht an. Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA im Hinblick auf die Anpassung der Risikogewichte und die angewandten Kriterien, die im Einklang mit den Kriterien dieses Absatzes gemäß den in Absatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards berechnet werden. Die EBA veröffentlicht die von den zuständigen Behörden angesetzten Risikogewichte und Kriterien für Forderungen nach den Artikeln 125, 126 und 199.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.