lexiara

art_124__para_2__text_5

CRR

Innerhalb dieser Spannen wird das höhere Risikogewicht auf der Grundlage von Verlusterfahrungswerten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Marktentwicklungen und von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität angesetzt. Ergibt sich aus der Bewertung, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 nicht die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten dieser Risikopositionen verbunden sind, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien oder auf in einem Teil oder Teilen ihres Hoheitsgebiets belegene gewerbliche Immobilien vollständig besichert sind, so setzen die zuständigen Behörden für diese Immobiliensegmente der Risikopositionen ein den tatsächlichen Risiken entsprechendes höheres Risikogewicht an.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.