(4)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die strengen Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts gemäß Absatz 1, die in Absatz 2 genannten Bedingungen, die die zuständigen Behörden bei der Festsetzung höherer Risikogewichte zu berücksichtigen haben, insbesondere der Ausdruck "Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität". Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 31. Dezember 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
← art_124__para_3__text_1 · All articles · art_124__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.