lexiara

art_124__para_5__text_1

CRR

Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die Risikogewichte und Kriterien an, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für die Risikopositionen festgelegt wurden, die durch Grundpfandrechte auf in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien und Wohnimmobilien besichert sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.