lexiara

3.

CRR

Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten: Die Verluste aus Darlehensgeschäften, die – sofern in Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist – bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus; die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.