art_127__para_3__text_1
CRR
Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 125 durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.