lexiara

art_129__para_1__point_b__text_1

CRR

Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.