a)
CRR
Der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die der Aufsicht in einem Mitgliedstaat unterliegt, oder im Fall von Drittland-OGA, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die einer Aufsicht unterliegt, die der im Unionsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist; die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist in ausreichendem Maße sichergestellt;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.