lexiara

art_132__para_5__text_1

CRR

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA nicht bekannt, darf es ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Forderungen in Form von Anteilen an dem OGA gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Methoden berechnen; dabei wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in Forderungsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung investiert und in der Folge Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.