lexiara

art_133__para_3__text_1

CRR

Anlagen in von Instituten begebene Eigenkapitalinstrumente oder Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel werden als Beteiligungspositionen eingestuft, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder ein Risikogewicht von 250 % gemäß Artikel 48 Absatz 4 erhalten oder gemäß Artikel 128 als Positionen mit besonders hohem Risiko behandelt werden.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.