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Artikel 141

CRR

Eine Bonitätsbeurteilung einer auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Forderung desselben Schuldners abzuleiten. Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem von einer multilateralen Entwicklungsbank vergebenen Kredit, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, darf die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.