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Artikel 146

CRR

Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen: Es weist der zuständigen Behörde anhand eines Plans nach, wie die Einhaltung der Anforderungen zeitgerecht wieder hergestellt wird, und setzt den Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um; es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.