art_148__para_3__text_1
CRR
Die Institute wenden den IRB-Ansatz nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen an. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die noch in den IRB-Ansatz einzubeziehenden Forderungsklassen oder Geschäftsbereiche zu erreichen, oder bei der Anwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren genutzt wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.