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art_148__para_4__text_1

CRR

Institute, die den IRB-Ansatz erst seit dem 1. Januar 2013 anwenden oder bis zu diesem Datum entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden in der Lage sein mussten, bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standardansatz anzuwenden, haben während der Übergangsfrist weiterhin die Möglichkeit, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle ihre Forderungen den Standardansatz anzuwenden, bis sie von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese die Gewissheit haben, dass die Umsetzung des IRB-Ansatzes mit hinreichender Sicherheit durchgeführt wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.