lexiara

b)

CRR

im Fall aller anderen in Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den Standardansatz nach Kapitel 2 wie folgt an: bei Positionen, für die ein bestimmtes Risikogewicht für unbeurteilte Forderungen oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1250 % betragen, bei allen anderen Positionen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.