lexiara

2.

CRR

Bei allen Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche wird der Korrelationskoeffizient nach Absatz 1 Ziffer iii mit 1,25 multipliziert. Bei allen Risikopositionen gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen werden die Korrelationskoeffizienten nach Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 mit 1,25 multipliziert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.