art_15__para_2__text_1
Die zuständigen Behörden können die Ausnahme auch dann genehmigen, wenn die Eigenmittel der Finanzholdinggesellschaften zwar unter dem nach Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Betrag liegen, nicht aber unter der Summe der auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, unter der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Nebendienstleistungen um eine nominelle Eigenmittelanforderung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.