(4)
Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern Folgendes: die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsbeurteilungen sowie die zu jeder einzelnen Risikoeinstufungsskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen, das Datum, an dem die Beurteilungen zugeordnet und die Schätzungen vorgenommen wurden, die zur Ableitung der Fazilitätsbeurteilungen sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik, den Namen der Person, von der die Fazilitätsbeurteilung vergeben wurde, und den Namen der Person, von der die LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen geliefert wurden, Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Risikoposition, bei Instituten, die die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigen, Daten über die LGD der Risikoposition vor und nach Bewertung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivats, Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Risikoposition.
← art_176__para_3__text_1 · All articles · art_176__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.